Erste Zahnärztliche Zwischenprüfung (Z1-Prüfung)
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Zahnmedizinstudiums abgelegt werden. Es handelt sich hierbei um eine mündliche Prüfung in den Fächern
- Physik
- Chemie
- Biologie
- Biochemie und Molekularbiologie
- Mikroskopische und makroskopische Anatomie
- Physiologie
- Zahnmedizinische Propädeutik
Die Prüfungsdauer beträgt je Fach 30 bis 45 Minuten.
Termine
Sommersemester 2024 | |
Anmeldefrist | 10.06.2024 |
Nachreichfrist | 07.08.2024 |
Durchführung der Z1-Prüfung in Düsseldorf im Zeitraum | Voraussichtlich 04.09.2024 – 16.09.2024 |
Wintersemester 2024/25 | |
Anmeldefrist | 10.01.2025 |
Nachreichfrist | wird noch bekannt gegeben |
Durchführung der Z1-Prüfung in Düsseldorf im Zeitraum | wird noch bekannt gegeben |
Die Antragsunterlagen müssen Sie beim Landesprüfungsamt NRW bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni eines jeden Jahres einreichen.
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Sie finden die Antragsunterlagen auf der Webseite des Landesprüfungsamtes.
Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- ein Identitätsnachweis
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid des Landesprüfungsamtes
- Nachweis der Studienzeiten
Sofern die Anerkennung nicht über uns lief auch
- der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe (bei Antragstellung nicht älter als 3 Jahre) und
- das Zeugnis über den Pflegedienst
Folgende Unterlagen schicken wir digital an das Landesprüfungsamt
- die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 1 zu§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZApprO)
- der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe (bei Antragstellung nicht älter als 3 Jahre)
- das Zeugnis über den Pflegedienst
Während der ersten beiden Studienjahre besuchen Sie insgesamt acht Themenblöcke mit humanmedizinischen Inhalten sowie bis zu vier zahnmedizinische Veranstaltungen. Am Ende eines Themenblockes findet jeweils eine schriftliche, fächerübergreifende Blockabschlussprüfung statt. Die Inhalte der zahnmedizinischen Veranstaltungen werden zum Semesterende überprüft. So erwerben Sie bis zum Ende des 2. Studienjahres (kumulativ) sämtliche der vorgesehenen Leistungsnachweise.
- Hierbei müssen zum einen mindestens 60% der maximal erreichbaren Punkte in jeder der Blockabschluss-Prüfungen erzielt werden.
- Bei Fächern, die über mehrere Themenblöcke hinweg unterrichtet werden, müssen Sie in jedem Fach mindestens 60% der erreichbaren Punkte dieses Faches erzielen. Dabei beziehen sich diese 60% auf die insgesamt erreichbaren Fächerpunkte aller relevanten Blockabschlussprüfungen.
- Jede Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.
Folgende fachbezogene Leistungsnachweise (gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZApprO) müssen eingereicht werden:
- Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
- Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
- Praktikum der Physiologie
- Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
- Praktikum der makroskopischen Anatomie
- Praktikum der mikroskopischen Anatomie
- Praktikum der Berufsfelderkundung
- Übung in medizinischer Terminologie
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
- Ausbildung in Erster Hilfe gemäß §13 ZApprO
- Pflegedienst von einem Monat gemäß §14 ZApprO.
Eine Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann nur ausgesprochen werden, wenn Sie alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die Ladung für alle Prüfungstermine werden durch das Landesprüfungsamt zugestellt.
Eine Nichtzulassung zum ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung erfolgt, wenn
- der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
- die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
- der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
- der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.
Um von Prüfungen zurückzutreten, muss ein wichtiger Grund (z. B. Erkrankung) vorliegen. Diesen müssen Sie unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitteilen. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder sollten Sie die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mitteilen, so gilt die Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden.
Sie haben den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.
Haben Sie die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Insgesamt dürfen Sie ein Fach nur zweimal wiederholen. Sollten Sie die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden haben, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.