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Zweite Zahnärztliche Prüfung (Z2-Prüfung)

Der zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des sechsten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt. Es handelt sich hierbei um eine mündlich-praktische Prüfung in den Fächern

  • Zahnärztliche Prothetik
  • Kieferorthopädie
  • Oralchirurgie und Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
  • Zahnerhaltung (Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Zahnhartsubstanzlehre/Prävention/ Restauration)

In den genannten Fächern werden praktische Fertigkeiten theoretisches Wissen anhand standardisierter Vorgaben in einem festgelegten Zeitkontingent geprüft. 

Termine

Frühjahr 2026
Anmeldefrist10.01.2026
Nachreichfrist06.02.2026
Durchführung der Z2-Prüfung in Düsseldorf im ZeitraumVoraussichtlich 09.03.-13.03.2026
Herbst 2026
Anmeldefrist10.06.2026
Nachreichfrist31.07.2026
Durchführung der Z2-Prüfung in Düsseldorf im ZeitraumVoraussichtlich 09.09.-25.09.2026

Die Prüfungsdauer beträgt für die Zahnärztliche Prothetik vier Tage, für die Kieferorthopädie einen Tag, für die Oralchirurgie inkl. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie einen halben Tag und in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage. 

Ein Prüfungstag dauert in der Regel 8,5 Stunden (inkl. Pause)!

Die Prüfungsdauer beträgt je Fach 20 bis 30 Minuten und findet in der Regel in 4er Gruppen am selben oder an einem darauffolgenden Tag statt, an dem die praktische Prüfung in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.

Die Antragsunterlagen müssen beim Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni eines jeden Jahres eingereicht werden. Bevorzugt wird die digitale Einreichung.

Sie finden die Antragsunterlagen auf der Webseite des Landesprüfungsamtes.

Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen: 

  • ein Identitätsnachweis
  • der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid des Landesprüfungsamtes
  • Nachweis der Studienzeiten 

Folgende Unterlagen schicken wir digital an das Landesprüfungsamt:

  • die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 2 zu § 20 Absatz 2 ZapprO).

Während des dritten Studienjahres besuchen Sie folgende Veranstaltungen:

  • Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom
  • Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom
  • Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe
  • Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und Notfallmedizin
  • Radiologisches Praktikum
  • Querschnittsbereich (QB) Wissenschaftliches Arbeiten
  • QB-Gesundheitswissenschaften

Zulassungsrelevant sind für die Z2-Prüfung lediglich die ersten vier Veranstaltungen. Die jeweiligen Leistungsnachweise erfordern u. a. eine regelmäßige Teilnahme (mind. 85%), praktische Arbeiten und eine Abschlussklausur. Detaillierte Angaben finden Sie in den jeweiligen Kursordnungen.

Folgende fachbezogene Leistungsnachweise (gemäß § 20 Absatz 2 ZApprO) müssen eingereicht werden:

  • Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom
  • Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom
  • Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe
  • Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und Notfallmedizin 

Eine Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann nur ausgesprochen werden, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Ladung für alle Prüfungstermine werden durch das Landesprüfungsamt zugestellt. 

Eine Nichtzulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung erfolgt, wenn

  • der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
  • der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
  • die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
  • der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
  • der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.

Um von Prüfungen zurückzutreten, muss ein wichtiger Grund (z. B. Erkrankung) vorliegen. Dieser muss unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitgeteilt werden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen.

Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden.

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet.

Dabei wird eine Gesamtnote aus dem praktischen und mündlichen Teil gebildet. Sollte ein Teilbereich mit einer 5 bewerten worden sein, so ist das gesamte Fach nicht bestanden und muss wiederholte werden. 

Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach oder mehreren Fächern nicht bestanden, muss dieses Fach / diese Fächer wiederholt werden.  Insgesamt darf ein Fach nur zweimal wiederholt werden.

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.