Pflegedienst
Der Pflegedienst im Zahnmedizinstudium – auch Pflegepraktikum genannt – ist ein 1- monatiges Praktikum des Zahnmedizinstudenten im Bereich der Krankenpflege.
Der Pflegedienst ist ein Teil der zahnärztlichen Ausbildung. Für alle Zahnmedizinstudieren- den ist das Pflegepraktikum eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Ersten Ab- schnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
- Vor Beginn des Studiums frühestens ab der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung z.B. beim deutschen Abitur ab dem Datum, das auf dem “Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife” vermerkt ist.
- In der vorlesungsfreien Zeit während des Studiums. Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass “vorlesungsfreie Zeit” auch “prüfungsfreie Zeit” bedeutet. Sie können mit dem Pflegedienst also erst ach der 16. Semesterwoche ("Klausurwoche") beginnen.
- Während eines Urlaubs- oder Freisemesters innerhalb der regulären Vorlesungszeit.
- Insgesamt umfasst der Pflegedienst 30 Kalendertage (inklusive Wochenenden und Feiertage).
- Der Pflegedienst kann nicht gesplittet werden.
- Unterbrechungen des Pflegedienstes (z.B. wegen Krankheit) müssen auf den Formularen gesondert vermerkt und entsprechend nachgearbeitet werden.
- Ja, der Pflegedienst kann gemäß § 14 Abs. 7 ZApprO auch im Ausland geleistet werden.
- Auf dem Merkblatt des LPA finden sie ausführliche Informationen darüber, was hierbei zu beachten ist.
- Ja, eine Anrechnung ist möglich.
- Eine Liste der ausgewählten krankenpflegerischen Tätigkeiten und Ausbildungen finden sie im Merkblatt des LPA.
- Zeugnis über den Pflegedienst nach dem Muster der Anlage 10 zur Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO).
- Wichtig: Das Zeugnis muss von der Pflegedienstleitung unterzeichnet (kein Faksimile-Stempel) und mit Siegel oder Stempel der Krankenanstalt versehen werden.
- Korrekturen dürfen nicht vorgenommen werden.
- Das Zeugnis darf erst nach Abschluss des Pflegedienstes ausgestellt werden.
- Eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht angerechnet werden.
- Nachweise über den Pflegedienst, die nicht der o.g. Form entsprechen, werden bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht anerkannt.
- Bei Anerkennung einer krankenpflegerischen Tätigkeit (z.B.: FSJ oder abgeschlossene Ausbildung im med. Bereich) und eines Pflegedienstes aus dem Ausland müssen zusätzliche Unterlagen (siehe Merkblatt des LPA) eingereicht werden!
- Die Anerkennung des Krankenpflegedienstes muss über das digitale Formular der Studierenden- und Prüfungsverwaltung beantragt werden.
- Laden Sie Ihren Nachweis über den Pflegedienst über das digitale Anerkennungsformular hoch.
- Alle Dokumente sollten gut leserlich als Scan im PDF-Format hochgeladen werden.
- Bei dem Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung genügt die Vorlage der Berufsurkunde.
- Wir orientieren uns an den auf den Seiten des LPA bereitgestellten Informationen zum Krankenpflegedienst (Merkblatt und FAQs).
- Bitte informieren Sie sich vor der Planung rechtzeitig.
- Bei Rückfragen können Sie sich an die Studierenden- und Prüfungsverwaltung wenden.