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Erste-Hilfe-Kurs

Für alle Zahnmedizinstudierenden ist die Ausbildung in erster Hilfe eine der Voraussetzun- gen für die Zulassung zum ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

Ausbildung in erster Hilfe – Zeitpunkt und Dauer

Der erste-Hilfe-Kurs muss mindestens neun Unterrichtseinheiten durch theoretischen Unter- richt und praktische Unterweisungen umfassen.

Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor der Meldung zum ersten Abschnitt zu erwerben.

Der Nachweis zur Ausbildung in erster Hilfe darf bei Antragstellung zur Z1-Prüfung nicht älter als 3 Jahre sein.

Ausbildung in erster Hilfe – Zweck und Durchführung

Nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) soll die Ausbildung in erster Hilfe gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermit- teln.

Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum ersten Abschnitt im Original nachzuweisen.

Als Nachweise über die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:

  • eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.,

  • das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Aus- bildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbil- dung war,

  • eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthel- fer oder über eine Sanitätsausbildung,

  • eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes über die Ausbildung in ers- ter Hilfe,

  • eine Bescheinigung einer nicht vorherig genannten Stelle über die Ausbildung in ers- ter Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

Verantwortlichkeit: