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Pflegedienst

Der Pflegedienst im Zahnmedizinstudium – auch Pflegepraktikum genannt – ist ein 1- monatiges Praktikum des Zahnmedizinstudenten im Bereich der Krankenpflege.

Der Pflegedienst ist ein Teil der zahnärztlichen Ausbildung. Für alle Zahnmedizinstudieren- den ist das Pflegepraktikum eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Ersten Ab- schnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

Pflegedienst Zahnmedizinstudium – Zeitpunkt und Dauer

Der Pflegedienst soll entweder vor Beginn des Studiums (frühestens nach Aushändigung des Abiturzeugnisses bzw. einer anderen Hochschulzugangsberechtigung) oder während der Semesterferien bzw. während eines Urlaubssemesters absolviert werden. Schulpraktika werden nicht anerkannt. Zudem ist der Pflegedienst vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zu absolvieren. Als unterrichtsfreie Zeit gelten auch Zeiten der Beurlaubung (Urlaubssemester) vom Studium, nicht jedoch individuelle “Auszeiten“ während der regulären Vorlesungszeit. Der Pflegedienst dauert einen Monat (30 Kalendertage).

Das Pflegepraktikum muss insgesamt 30 Kalendertage betragen, d. h. es zählen auch Wo- chenenden und Feiertage. Unterteilungen sind nicht möglich. Unterbrechungen des Pflege- praktikums (z. B. wegen Krankheit) müssen auf den Formularen gesondert vermerkt und entsprechend nachgearbeitet werden.

Pflegedienst Zahnmedizin – Zweck und Durchführung

Der Pflegedienst hat den Zweck, Zahnmedizinstudierende in den Betrieb, die Organisation und die Aufgaben der Krankenpflege einzuführen. Ziel ist es, dass die Zahnmedizinstudie- renden die Grundlagen der Pflege kennen lernen. Es sollen beispielsweise Aufgaben durch- geführt werden, wie die Teilnahme an der Visite, Temperatur und Blutdruckmessungen, die Versorgung des Patienten oder die Blutentnahme.

Der Pflegedienst muss in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abgeleistet werden. Wichtig ist, dass es sich um eine bettenführende Einrichtung handelt.

Anrechnung von krankenpflegerischen Tätigkeiten

Verschiedene Tätigkeiten werden auf den Pflegedienst angerechnet. Hierzu zählen die fol- genden Tätigkeiten.

Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:

  • eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Ein- richtungen,
  • eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres nach dem Ge- setz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder nach dem Jugendfreiwilligen- dienstgesetz,
  • eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bun- desfreiwilligendienstgesetz,
  • eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.

Der Pflegedienst muss nicht absolviert werden, wenn eine der folgenden Ausbildungen er- folgreich abgeschlossen wurde:

  • als Entbindungspfleger oder Hebamme,

  • als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,

  • als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,

  • in der Gesundheits- und Krankenpflege,

  • in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

  • in der Altenpflege oder

  • als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau und

  • eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

Nachweis des Pflegedienstes

Der Nachweis über den Pflegedienst ist durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 zur Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) zu erbringen. Das Zeugnis ist vom Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt zu unterzeichnen (kein Faksi- mile-Stempel). Es ist mit Siegel oder Stempel der Krankenanstalt zu versehen. Korrekturen dürfen nicht vorgenommen werden. Das Zeugnis darf erst nach Abschluss des Pflegediens- tes ausgestellt werden. Eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht angerechnet werden. Nicht der Form entsprechende Nachweise über den Pflegedienst werden bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht anerkannt. Das Zeugnis ist im Original einzureichen.

Bei dem Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung genügt die Vorlage der Berufsur- kunde, diese ist vollständig und im Original vorzulegen.

Pflegedienst im Ausland

Der Pflegedienst kann gemäß § 14 Abs. 7 ZApprO auch im Ausland geleistet werden. Der Nachweis ist durch ein Zeugnis, das inhaltlich der Anlage 10 zur ZApprO entspricht, in der Landessprache – übersetzt durch einen Dolmetscher (Dolmetscher muss in Deutschland gerichtlich vereidigt sein, d. h. bei Gericht zugelassen sein – www.dolmetscher- uebersetzer.nrw.de) – zu führen.

Das Zeugnis muss die Einsatzdauer auf den einzelnen Stationen sowie eine detaillierte Be- schreibung der von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten beinhalten.

Aus dem Zeugnis muss eindeutig erkennbar sein, um welche Einrichtung es sich handelt. Sollte aus dem Stempel der Einrichtung nicht zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich um ein Krankenhaus im eigentlichen Sinne handelt, soll eine Zusatzbescheinigung der Einrich- tung eingereicht werden, in welcher das Krankenhaus mit Bettenzahl und Stationen kurz beschrieben wird. Es wird empfohlen, den im Ausland geleisteten Pflegedienst vom Landes- prüfungsamt sofort nach Rückkehr aus dem Ausland, in jedem Falle aber rechtzeitig vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung unter Einsendung des Origi- nalzeugnisses sowie der Originalübersetzung sowie einer Originalstudienbescheinigung an- rechnen zu lassen. In Zweifelsfällen behält sich das LPA die Vorlage weiterer Nachweise vor. Bitte beachten Sie, dass die Anrechnungsüberprüfung teilweise drei Monate in Anspruch nehmen kann.

Verantwortlichkeit: